In knappen Worten:VGH Baden-Württemberg, vom 11.02.2010, Az. 9 S 1130/08 § 8 Abs. 1 LFGB Das VGH Baden-Würtemberg hat entschieden, dass ein Anteil von von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung in der Bezeichnung der Mischung gesondert ausgewiesen sein muss, etwa als “Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi”. Eine “Täuschung” von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liege indessen nicht vor,
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