BGH, Urteil vom 11.03.2010, AZ. I ZR 123/08 §§ 3; 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Der BGH hat entschieden, dass der durchschnittlich informierte Nutzer eines Online-Preisvergleichsport erwartet, dass die ihm dort präsentierten Informationsangebote, soweit keine klaren, gegenteiligen Hinweise zu erkennen sind, regelmäßig höchstmögliche Aktualität besitzen. Er gehe deshalb grundsätzlich davon aus,
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