LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010, Az. 3 O 5617/09 §§ 14 , 15 MarkenG ; Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Inhaberin der Makre “THOR STEINAR” keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Inhaberin der Marke “STORCH HEINAR” besitze. Es bestehe, so die bayrische Pressemitteilung,
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