Nach § 548 BGB verjähren bestimmte Ansprüche gegen den Mieter binnen der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf gilt dies auch, wenn der Mieter bei der Rückgabe der Mietsache nicht sämliche Schlüssel zurückgegeben hat. Die Verjährungsfrist sollten Vermieter also auch dann berücksichtigen, wenn Schlüssel einbehalten werden. Anderenfalls droht die Gefahr,
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