OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010, Az. 6 U 48/10 §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 S. 1 UWG Das OLG Köln hat entschieden, dass eine bei Google erhobene “Markenbeschwerde”, die dazu führt, dass ein Dritter mit der betroffenen Marke keine Werbung mit Google AdWords mehr schalten darf, als gezielte Behinderung und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten ist,
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