In knappen Worten:Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist. Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann schenkungsteuerpflichtig, wenn –wie in dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall– der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist.
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