In knappen Worten:Der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 310/08) hat festgestellt, dass der Käufer bei einer Sachmängelrüge dem Verkäufer die Möglichkeit bieten muss, die Sache selbst zu untersuchen. Dazu gehört auch, dass die Sache dem Verkäufer hierzu zur Verfügung gestellt wird. Das Nacherfüllungsverlangen umfasst laut Bundesgerichtshof auch die Bereitschaft des Käufers,
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