In knappen Worten:LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 § 97a Abs. 2 UrhG Das LG Köln stellt in diesem Beschluss klar, dass § 97a Abs. 2 UrhG (”Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”)
...» Vollständiger Artikel