In knappen Worten:KG Berlin, Urteil vom 07.01.2010, Az. 23 W 1/10 § 111 b StPO; § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB Der Antragsgegner hatte sich in diesem Fall über das Internet durch betrügerisches Verhalten Waren mit einem mutmaßlichen Wert von 45.000 EUR verschafft (Eingehungsbetrug). Das Landgericht hatte gemäß § 111 b StPO die so genannte Rückgewinnungshilfe angeordnet.
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