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Haftung des Winterdienstes bei Glättesturz

URL: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=1340
Blog: RECHTaktuell
Datum: 08-Feb-10
Gelesen: 34

Themen: Verkehrsrecht


In knappen Worten:
Wer in Berlin für die Reiniung von Straßen und Gehwegen verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz. Nach § 3 muss der Winterdienst an Werktagen zwischen 7 – 20h und an Feiertagen zwischen 9 – 20h durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es bei anhaltendem Schneefall. Der Gehweg muss mindestens in 1m Breite geräumt werden. Für Straßen trifft das Land Berlin die Reinigungspflicht. ...» Vollständiger Artikel


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