In knappen Worten:Auch wenn eine freie Mitarbeit vereinbart ist, kann ein “arbeitnehmerähnliches” Verhältnis bestehen. Darauf hat das OLG Zweibrücken in einer Entscheidung hingewiesen (Beschl. v. 12 .10.2009 - 4 W 67/09), bei der eine Interviewerin klagte. Sie war der Auffassung, trotz freier Gestaltung ihrer Arbeitszeit, sei sie in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen.
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