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Verjährung bei Haftung aus unerlaubter Handlung

URL: http://feedproxy.google.com/~r/Rechtslupe/~3/lbbugWGnme8/verjaehrung-bei-haftung-aus-unerlaubter-handlung-337887
Blog: Rechtslupe
Datum: 01-Feb-12
Gelesen: 38

Themen: Arbeitsrecht

In knappen Worten:
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.. Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende ...» Vollständiger Artikel



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