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Entschädigung nach dem niedersächsischen Realverbandsgesetz

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Blog: Rechtslupe
Datum: 13-Jan-12
Gelesen: 48

Themen: Verkehrsrecht

In knappen Worten:
Für Entschädigungsansprüche nach § 46 Abs. 4 RealVG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es ist aber offen, ob die Ansprüche im Wege der Verpflichtungsklage oder der Leistungsklage zu verfolgen sind. Entschädigung nach § 46 Abs. 4 RealVG wird nur für Nutzvermögen gewährt, nicht aber für Zweckvermögen. ...» Vollständiger Artikel



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