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“durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat” sind zu wenig…

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Blog: LexisNexis® Strafrecht Online Blog
Datum: 02-Feb-12
Gelesen: 42

Themen: Strafrecht

In knappen Worten:
“Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat” sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 – III 3 Ws 424/11 , das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im Beschluss: “ Denn jedenfalls ...» Vollständiger Artikel



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