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Begünstigung trotz nicht gezahltem Tatlohn

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Blog: Rechtslupe
Datum: 23-Feb-12
Gelesen: 39

Themen: Strafrecht

In knappen Worten:
Vorteil im Sinne der Strafvorschrift der Begünstigung ( § 257 Abs. 1 StGB ) ist auch der an einen Tatbeteiligten gezahlte, nicht aber der ihm versprochene Tatlohn. Die Begünstigung ( § 257 StGB ) verlangt, dass der Täter einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, diesem die Vorteile der Tat zu sichern. Nach dem Wortlaut der Strafnorm sind umfassend “Vorteile der Tat” erfasst ...» Vollständiger Artikel



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