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Balkone als Sondereigentum

URL: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=3250
Blog: RECHTaktuell
Datum: 18-Jan-12
Gelesen: 46

Themen: Mietrecht

In knappen Worten:
Nach Auffassung des OLG München sind Balkone – jedenfalls soweit sie von Anfang an vorhanden waren – Bestandteil des Sondereigentums. Dies betrifft naturgemäß nicht die konkruktiven Bestandteile (Bodenplatte, Balkongeländer, Brüstung etc.), die zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Der Raum und die nichtkonstruktiven Bestandteile seien jedoch per se Sondereigentum, ...» Vollständiger Artikel



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