Abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
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Datum: 09-Jan-12
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Themen: Steuerrecht
In knappen Worten:
Gemäß § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, ...» Vollständiger Artikel
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