In knappen Worten:Eine sehr instruktive Entscheidung des BGH zu der Frage, wie Unterlassungsverträge wirksam zustande kommen, ist heute veröffentlicht worden. Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Abmahnung eine entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt war.
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