In knappen Worten:§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG lautet: “Die Satzung … kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.” Der BGH hat heute dazu entschieden: Zulässig ist die Bestimmung von angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallenden Frage- und Redezeiten, welche [...]
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