In knappen Worten:Der Anspruch auf Rückerstattung eines Arbeitgeberdarlehens ( § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ) kann einer (tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten) Ausschlussfrist unterfallen. Die Ausschlussfrist spricht – so in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall – von „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“. Sie erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut damit nicht nur tarifliche,
...» Vollständiger Artikel