In knappen Worten:Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (4 L 103/10) hat festgestellt, dass eine ARGE auch gegenüber einem Leistungsempfänger ein Hausverbot aussprechen kann, wenn dieser in besonderem Maße ausfallend geworden ist. Der Betroffene hatte in diesem Fall Sachbearbeiter als “Hornochse”, “zu dumm zum lesen” und in der Gesamtheit als “überfordert”.
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