In knappen Worten:Es muss wohl in einigen Kanzleien üblich (gewesen) sein, dass auch außergerichtlich Schriftsätze in zweifacher Ausfertigung übersandt werden. Bei Gericht ist es ja aufgrund der prozessualen Regelung üblich, die Schriftsätze in mehrfachen Ausfertigungen zu übersenden. Obwohl es auch hier nur heißt, sie sollen in ausreichender Zahl eingereicht werden. Also auch nicht zwingend.
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